Videoüberwachung

Wichtig ist: Bei der Installation und dem Betrieb von Video-Sicherheits-Systemen müssen aufgrund der Rechtslage sowohl Inhalte des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), als auch der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zwingend berücksichtigt werden.

Grundsätzlich gilt es zu unterscheiden zwischen:

  • Videoüberwachung im öffentlichen Raum
  • Videoüberwachung am Arbeitsplatz
  • Videoüberwachung Privat

Videoüberwachung im öffentlichen Raum

Die Beobachtung öffentlicher Bereiche, wie Straßen und Plätze, z.B. zur Bekämpfung von kriminellen Schwerpunkten, ist grundsätzlich nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung von öffentlichen, staatlichen Stellen innerhalb des gesetzlichen Rahmens vorgenommen wird.

Im öffentlichen Raum, bzw. öffentlich zugängliche Räume, bezeichnet, dass diese nach dem erkennbaren Willen des Berechtigten von jedermann betreten werden dürfen, z.B. die Schalterhalle einer Bank, Verkaufsräume im Einzelhandel, etc.

Im öffentlichen Raum verschmelzen nicht selten die Überwachung am Arbeitsplatz und die Überwachung Dritter, die diese Bereiche betreten

Allgemein genutzte Räume im privaten Bereich

Neben der ausschließlichen Videoüberwachung allein genutzter Bereiche „Privat", z.B. bei einem Einfamilienhaus, gibt es viele Fälle im privaten Bereich z.B. die Überwachung von allgemein genutzten Treppenhäusern oder Tiefgaragen, welche zur Wahrung des Hausrechts bei konkret festgelegten Zwecken unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls zulässig sind. Dabei ist abzuwägen, ob der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Einzelnen das Interesse der Überwachungsmaßnahme rechtfertigt (Verhältnismäßigkeit).

Überwachung kenntlich machen

In allen Fällen gilt, dass gemäß Datenschutz, BDSG und DSGVO, eine Kenntlichmachung der Überwachung in Form eines Schilds zwingend ist und die Daten nur zweckgebunden im Rahmen der Speicherdauer erhoben und danach gelöscht werden müssen.

Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Um eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz gesetzeskonform installieren und betreiben zu dürfen, sind u.a. folgende Aspekte zu beachten:

  • Der betriebliche Bereich ist ein Sonderfall des privaten Bereichs, da hier besondere Interessenslagen der Beteiligten zu berücksichtigen sind.
  • Gibt es eine betriebliche Vereinbarung oder individuelle Einwilligungen der Arbeitnehmer, die die Videoüberwachung am Arbeitsplatz regelt?
  • Möchten Sie eine Videoüberwachung vornehmen, um eine Straftat am Arbeitsplatz oder im öffentlichen Raum aufzudecken?
  • Dient die Überwachung am Arbeitsplatz der Wahrung berechtigter betrieblicher Interessen? Z.B. der Wahrung des Hausrechts, Vorbeugung und Verfolgung von Straftaten?

Tipp:

Kontaktieren sie uns bevor Sie eigenständig eine Videoüberwachung in Ihren Geschäftsräumen installieren lassen und betreiben, damit der Zweck der Überwachung und die daraus ableitende Rechtslage, z.B. auch bei der Speicherdauer, den Anforderungen des BDSG und der DSGVO stand hält.

Videoüberwachung Zuhause und im Privatbereich

Aufgrund der einfachen Bedienbarkeit und der günstigen Preise steigt die Nachfrage nach Videoüberwachung mit Aufzeichnung im privaten Bereich stetig an. Auch diese Installationen müssen der gültigen Rechtslage nach BDSG und DSGVO entsprechen. Ratsam ist es hier auf jeden Fall einen unserer Experten zu Rate zu ziehen, denn aufgrund der vielfältigen Situationen vor Ort muss jede Videoüberwachung einzeln bewertet werden.

Vorsicht bei W-Lan und Funk

Privat werden oft Kameras mit W-LAN oder Funk angefragt. Wir haben diese auch ständig im Test, können allerdings bei einer sicherheitstechnischen Installation nur davon abraten, wenn eine Aufzeichnung stattfinden soll.

Was ist erlaubt?

Eine Videoüberwachung des eigenen privaten Umfelds (Grundstück, Wohnung) ist zulässig. Werden fremde Personen innerhalb dieses rein privaten Umfelds überwacht, ist dies nur erlaubt, wenn die betroffenen Personen dem ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten zugestimmt haben. Eine Videoüberwachung fremden Privat-Umfelds oder öffentlichen Umfelds (Straßen, Wege, Plätze) ist im Regelfall nicht zulässig und nur öffentlichen staatlichen Stellen vorbehalten. Eine Videoüberwachung des eigenen, jedoch öffentlich zugänglichen Privat-Umfelds kann abhängig vom Überwachungszweck im Einzelfall zulässig sein.

Prüfung notwendig

In jedem Fall muss vor dem Einsatz einer Videoüberwachung geprüft werden, ob diese in Abwägung der berechtigten Interessen des Eigentümers, der z.B. sein Grundstück vor rechtswidrigen Übergriffen von außen schützen möchten, und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Personen, die in den überwachten Bereich eintreten oder eintreten wollen, verhältnismäßig ist. Es sollte grundsätzlich hinterfragt werden, ob den möglicherweise zu erwartenden Beeinträchtigungen (z.B. Straftaten, Angriffe auf Personen oder den Wohnbereich) nicht anders (z.B. durch eine Alarmanlage, zusätzliche mechanische Absicherungen, etc.) begegnet werden kann.

Tipps zur Videoüberwachung im Privatbereich

  • Nehmen Sie mit Ihrer Videoüberwachungsanlage nur notwendige und zulässige Ereignisse auf. Allgemein wird es als zulässig erachtet, wenn ausschließlich das eigene Grundstück beobachtet wird.
    Unzulässig ist beispielsweise ohne Zustimmung bereits die Überwachung von Teilen eines öffentlichen oder mit Nachbarn gemeinsam genutzten Weges (z. B. Treppenhaus) oder schon die Überwachung von kleinsten Teilbereichen eines fremden Grundstücks (z. B. Garten des Nachbarn).
  • Informieren Sie alle betroffenen Personen, die Ihren überwachten Privat-Bereich betreten könnten, über das Vorhandensein einer Videoüberwachung z. B. gemäß BDSG und DSGVO mit einem Schild, welches auf die Videoüberwachung hin deutet.

  • Stellen Sie gemäß BDSG und DSGVO sicher, dass die gespeicherten Daten nicht von Unbefugten genutzt und verbreitet werden

  • Überlegen Sie, wie lange eine Speicherdauer der Bilder wirklich erforderlich und sinnvoll ist.

Rechtliche Grundlagen der Videoüberwachung in Deutschland

Eine Reihe von Gesetzen regelt in Deutschland, wer Videoüberwachung wie und wo einsetzen darf.

  • Grundrecht der freien Persönlichkeitsentfaltung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
  • Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 [1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83])
  • Recht am eigenen Bild (§§ 22ff. KunstUrhG)
  • Bundesdatenschutzgesetz (insbesondere §§ 4 BDSG, neue Fassung)
  • Strafgesetzbuch (z. B. § 201a StGB)
  • Landesdatenschutzgesetze (Art. 21a BayDSG, §29b DSG NRW, § 33 SächsDSG etc.)
  • Betriebliche Mitbestimmung (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)

Anwendungsgebiete

Noch ein Hinweis beim Kauf von Videoüberwachungsprodukten aus dem Onlinehandel:

Im Onlinehandel werden Kameras und Zubehör in rauen Mengen für die Eigeninstallation angeboten. Vergleichen Sie nicht Äpfeln mit Birnen und bedenken Sie vorab:

  • Welche Qualität wird geboten?
  • Wie ist der Support bei Problemen?
  • Sind Kenntnisse für die Installation, Programmierung und Einrichtung vorhanden?
  • Wird garantiert, dass die Produkte neu sind?
  • Kann ich die Ware im Notfall zurückgeben?
  • Werden alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt?

 

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