Videoüberwachung im öffentlichen Raum

Die Beobachtung öffentlicher Bereiche, wie Straßen und Plätze, z.B. zur Bekämpfung von kriminellen Schwerpunkten, ist grundsätzlich nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung von öffentlichen, staatlichen Stellen innerhalb des gesetzlichen Rahmens vorgenommen wird.

Im öffentlichen Raum, bzw. öffentlich zugängliche Räume, bezeichnet, dass diese nach dem erkennbaren Willen des Berechtigten von jedermann betreten werden dürfen, z.B. die Schalterhalle einer Bank, Verkaufsräume im Einzelhandel, etc.

Im öffentlichen Raum verschmelzen nicht selten die Überwachung am Arbeitsplatz und die Überwachung Dritter, die diese Bereiche betreten

Allgemein genutzte Räume im privaten Bereich

Neben der ausschließlichen Videoüberwachung allein genutzter Bereiche „Privat", z.B. bei einem Einfamilienhaus, gibt es viele Fälle im privaten Bereich z.B. die Überwachung von allgemein genutzten Treppenhäusern oder Tiefgaragen, welche zur Wahrung des Hausrechts bei konkret festgelegten Zwecken unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls zulässig sind. Dabei ist abzuwägen, ob der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Einzelnen das Interesse der Überwachungsmaßnahme rechtfertigt (Verhältnismäßigkeit).

Überwachung kenntlich machen

In allen Fällen gilt, dass gemäß Datenschutz, BDSG und DSGVO, eine Kenntlichmachung der Überwachung in Form eines Schilds zwingend ist und die Daten nur zweckgebunden im Rahmen der Speicherdauer erhoben und danach gelöscht werden müssen.